Vertragsbedingungen der Dapper Dan Men (AGB)
1. Alle Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse der Dapper Dan Men erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Alle Rechnungen der Dapper Dan Men GbR werden ohne gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt.
( Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG) Es werden keine anderen Quittungen oder Belege
gegengezeichnet. Gagenvereinbarungen verstehen sich immer brutto.
3. In der Auftragsbestätigung sind einige Dinge, die in diesen AGB bereits erwähnt
sind, zur Sicherheit nochmals aufgeführt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Weicht die
Auftragsbestätigung in einem oder mehreren Punkten von den AGBs ab, gilt im Zweifel immer die Auftrags-
bestätigung, da diese individuell auf den Geschäftsvorfall abgestimmt wird. Punkte, die nicht ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung aufgeführt werden, sind über die AGB geregelt. Im Übrigen finden die Gesetze des Landes
Baden – Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist für beide
Vertragsparteien Ettlingen. Gegen die Auftragsbestätigung kann innerhalb 10 Werktage Einspruch erhoben
werden, danach gilt die Vereinbarung / der Vertrag als gültig.
4. Der gesamte zu zahlende Betrag ist auf das angegebene Konto der Band zu überwiesen oder in bar
spätestens am Ende der Veranstaltung auszuzahlen. Bei Überweisung muß die Zahlung des gesamten
Betrages binnen 10 Tage nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Mahngebühren
werden Pauschal mit 25 Euro in Rechnung gestellt Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung
fällig. Schecks müssen von Seiten der Dapper Dan Men nicht akzeptiert werden.
5. Die Gruppe ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen
gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf
technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch
unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.
6. Die Dapper Dan Men sind verantwortlich für den Auf- und Abbau ihrer Ton- und Lichtanlage, sofern eine
eigene Anlage verwendet wird. Dieser erfolgt i.d. R. 2 Stunden vor Spielbeginn. Falls der Veranstalter den Aufbau
zwingend deutlich vor dem Beginn der Veranstaltung wünscht und / oder eine mehrfache Anfahrt des
Veranstaltungsortes notwendig wird ist dies entsprechend der Vereinbarung über die Verlängerungsstunden vom
Veranstalter an die Band separat zu begleichen. Gleiches gilt für eine Wartezeit zwischen Abschluß der
Aufbauarbeiten und Auftrittsbeginn von mehr als 2 Stunden. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Band ohne große Umstände an den Bühnenbereich zum Ausladen gelangt. Eventuelle Durchfahrts-
genehmigungen, Schlüssel für Aufzüge etc. muß der Veranstalter im Vorhinein auf seine Kosten besorgen.
7. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein.
Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom LKW bis zur Bühne muss ebenerdig
sein und darf nicht mehr als 50 Meter betragen. Absprachen müssen 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn
getroffen werden. Der Bühnenplan /Technical Rider der Dapper Dan Men ist Bestandteil des Vertrags.
8. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten. Die Programmgestaltung liegt im
Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.
9. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor, während oder nach der Veranstaltung
ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter. Erfolgt bei längeren
Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter, falls nicht ausdrücklich abweichend
vereinbart, für eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.
10. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch.
Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA - Listen u.ä. sind den Dapper Dan Men spätestens nach der
Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.
11. Ohne vorherige Genehmigung der Dapper Dan Men darf die Darbietung oder Ausschnitte davon auf
keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden.
Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen
Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur den Dapper Dan Men zu, es sei denn es wurden hiervon abweichende
Vertragsinhalte vorab schriftlich vereinbart. Der Veranstalter gestattet den Dapper Dan Men den Verkauf von
Merchandising-Produkten wie T-Shirts, Caps, CDs, etc. auf dem Veranstaltungsgelände ohne hierfür eine
Standmiete zu erheben.
12. Für alle Personen- , Sachschäden und Diebstähle von Beginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der
Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen
Versicherungen. Schäden, die durch die Dapper Dan Men verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen
schriftlich anzuzeigen.
13. Mit Beendigung des Auftritts haben die Künstler/ Dapper Dan Men GbR den Vertrag erffüllt.
14. Da die Dapper Dan Men hochwertiges Equipment bereitstellen muss gewährleistet sein, dass Instrumente
und Technik der Musiker gegen jegliche Witterungseinflüsse (insbesondere Regen!) geschützt sind. Hierfür ist der
Veranstalter verantwortlich. Gerne sind Mitglieder der Band beratend tätig. Die Durchführung und die Kosten
hierfür trägt der Veranstalter. Sollte auf Grund einer nicht ausreichenden Überdachung oder Bodenbeschaffenheit
die Instrumente oder Technik der Band durch Witterungseinflüsse zu Schaden kommen, haftet der Veranstalter
hierfür in voller Höhe. Die Dapper Dan Men behalten sich das Recht vor bei unzureichendem Witterungsschutz den
Aufbau oder den bereits begonnenen Auftritt abzubrechen. Der Anspruch auf die volle Gage bleibt hiervon unberührt.
15. Sollte auf Grund von Band-Umstrukturierungen, Krankheit oder höherer Gewalt ein Bandmitglied, mehrere
oder alle Musiker ausfallen, werden die Dapper Dasn Men für einen entsprechenden Ersatz sorgen, so dass die
Veranstaltung termingerecht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Auswahl der Aushilfsmusiker
obliegt allein der Band und bedarf nicht zwingend einer Rücksprache mit dem Veranstalter. Fällt ein Musiker
kurzfristig auf Grund von Tod, schwerer Krankheit von sich oder einem engen Verwandten aus, kann dies in diesem
besonderen Falle zum Absagen der Veranstaltung führen. Ebenso bei höherer Gewalt, wie z.B.einer Verunfallung
des Fahrzeuges auf dem Weg zum vereinbarten Termin.
16. Wenn der Veranstalter die bereits gebuchte Veranstaltung verschiebt oder der Band gegenüber absagt, fällt
die volle vereinbarte Gage an. Wenn die Band noch rechtzeitig eine andere Veranstaltung zu diesem Termin
annehmen kann, wird der Zahlbetrag um die dort erzielte Gage vermindert. Der Nachweis über die Höhe der Gage
erfolgt über die Auftragsbestätigung bzw. Rechnung.
17. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar
sein oder zum Zeitpunk des Vertragsschlußes geltendem Recht widersprechen oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten diejenige wirksamen und durchführbaren
Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit
der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB gilt als
ausgeschlossen.
Stand: 01.01.2022
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